FÖRDERSÄTZE
Für alle Vorhaben gilt:
- Mehrwertsteuer wird grundsätzlich nicht gefördert, d.h. es werden nur die Nettobeträge gefördert.
- Investive Maßnahmen müssen mindestens 10.000 Euro förderfähige Gesamtausgaben umfassen, um einen Zuschuss erhalten zu können. Zu investiven Ausgaben zählen u.a. bauliche Maßnahmen, Ausstattung, Maschinen, EDV. Bei nichtinvestiven Maßnahmen, wie Studien, Marketingmaßnahmen etc. liegt die Mindesthöhe der förderfähigen Gesamtausgaben bei 1.500 Euro.
- Ersatzbeschaffungen und Instandhaltungen sind nicht förderfähig.
Die Förderquoten richten sich nach der Art des Antragstellers und des Vorhabens. Sie sind in der Richtlinie zur Förderung der ländlichen Entwicklung geregelt.
Der Förderrat hat in seiner Sitzung vom 13.05.2024 beschlossen, die Förderung auf 50% der in der Richtlinie festgeschriebenen max. Fördersummen, jedoch mind. 50.000 EUR zu begrenzen. Für LAG-eigene und
interkommunale Projekte findet diese Deckelung keine Anwendung.
